Allgemeines
Struktur und Inhalt des Lageberichts entsprechen den Regelungen des Handelsgesetzbuches und den Konkretisierungen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 15 (DRS 15). Darüber hinaus wurden die Standards Nr. 5 und Nr. 5-20 berücksichtigt. Den neuen Berichterstattungspflichten im Jahr 2009 aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde Rechnung getragen.
Im Geschäftsbericht wurde jede Zahl und Summe jeweils kaufmännisch gerundet.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände werden mit den Anschaffungskosten ausgewiesen, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer.
Kapitalanlagen
Die Bewertung der Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken erfolgt zu den Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen in steuerlich zulässiger Höhe. Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei vorliegend niedrigerem Zeitwert vorgenommen.
Die Anteile an verbundenen Unternehmen, die Ausleihungen an verbundene Unternehmen und die Beteiligungen werden mit den Anschaffungskosten bzw. mit den ihnen beizulegenden niedrigeren Wertansätzen bewertet.
Zur Absicherung zukünftiger Verpflichtungen aus dem langfristigen Incentive-Plan hält die Gesellschaft Münchener Rück-Aktien. Zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung liegen Bewertungseinheiten aus gehaltenen Münchener Rück-Aktien und Verpflichtungen aus ausgegebenen Wertsteigerungsrechten für die Tranchen 2005 bis 2009 vor. Die im Rahmen des langfristigen Incentive-Plans erworbenen Aktien wurden wie Umlaufvermögen mit ihren Anschaffungskosten beziehungsweise mit ihrem niedrigeren Wert nach Maßgabe des Börsenpreises am Abschlussstichtag bewertet.
Investmentanteile, die dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen, wurden dem Anlagevermögen zugeführt und mit Anschaffungskosten bzw. dem beizulegenden Wert bewertet. Die Abschreibung wird auf den Börsenwert vorgenommen, unabhängig davon, ob die Wertminderung von Dauer ist. Das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB wird beachtet.
Investmentanteile, soweit nicht im Anlagevermögen ausgewiesen, und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, werden zu Anschaffungskosten bewertet, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB wird beachtet.
Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen werden zu Anschaffungskosten bewertet, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Inhaberschuldverschreibungen die nach §341b HGB dem Anlagevermögen zugewidmet worden sind, werden nach dem strengen Niederstwertprinzip bilanziert. Bei einem Titel wurden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen.
Die unter den sonstigen Ausleihungen ausgewiesenen Zero-Schuldscheinforderungen und Zero-Namensschuldverschreibungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.
Die übrigen Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen sowie nicht notierte Genussscheine sind zum Nennwert, gegebenenfalls vermindert um Tilgungen, eingestellt. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine sind zum Nennwert, vermindert um Tilgungen, angesetzt.
Die hier auch enthaltenen vinkulierten Namensgenussscheine werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Bei sonstigen Ausleihungen, deren beizulegender Wert unter ihrem Buchwert liegt, wurden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen, da die Wertminderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist.
Disagiobeträge werden passivisch, Agiobeträge aktivisch abgegrenzt und auf die Laufzeit verteilt.
Der unter den anderen Kapitalanlagen ausgewiesene Total-Return-Swap wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB wird beachtet.
Die Bewertung der Einlagen bei Kreditinstituten sowie die Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft erfolgt zum Nennwert. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen werden mit dem Zeitwert bilanziert.
Zeitwertermittlung
Die Zeitwerte im Grundbesitz werden gemäß der Empfehlung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft nach dem Ertragswertverfahren bzw. mit ihren Anschaffungskosten ermittelt. Für das Ertragswertverfahren liegt ein externes Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2009 vor.
Die Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Beteiligungen wurden nach dem Börsenkurs am Bilanzstichtag, Ertragswertverfahren, Nettoinventarwertmethode (Net Asset Value) und anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2009 ermittelt. Anteile an verbundenen Unternehmen, die zeitnah erworben bzw. gegründet wurden werden am Bilanzstichtag zu Anschaffungskosten bewertet.
Die Zeitwerte von Aktien, Inhaberschuldverschreibungen und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren richten sich nach den jeweiligen Börsenkursen am Bilanzstichtag bzw. werden anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Markt renditen zum 31. Dezember 2009 bewertet. Die Zeitwerte von Investmentanteilen werden mit den Rücknahmepreisen am Bilanzstichtag bewertet.
Die zum Nennwert bilanzierten Ausleihungen sowie Zero-Schuldscheindarlehen, Zero-Namensschuldverschreibungen und vinkulierte Namensgenussscheine sind anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2009 bewertet worden.
Der Zeitwert des in der Position andere Kapitalanlagen bilanzierten Total-Return-Swap wird nach dem Nettoinventarwert (Net Asset Value) ermittelt.
Forderungen
Die Forderungen werden mit dem Nennbetrag bilanziert. Bei Forderungen an Versicherungsnehmer sind Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Die Berechnung der Pauschalwertberichtigung erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten.
Sonstige Vermögensgegenstände
Die Sachanlagen wurden zu Anschaffungskosten bewertet, die Abschreibungen erfolgen zeitanteilig nach der linearen Methode mit den steuerlich zulässigen Sätzen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro werden im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zwischen 150 und 1000 Euro wird ein Sammelposten gebildet und dieser wird über 5 Jahre linear abgeschrieben.
Beitragsüberträge
Die Brutto-Beitragsüberträge werden für jede einzelne Versicherung unter Berücksichtigung des technischen Beginns und der vereinbarten Zahlungsweise berechnet. Hierbei werden die nicht übertragungsfähigen Zuschläge den steuerlichen Vorschriften entsprechend gekürzt.
Nach den Rückversicherungsverträgen werden die Rückversicherungsbeiträge unabhängig von der mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Zahlungsweise kalenderjährig abgerechnet, so dass sich aus den Anteilen für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft keine Beitragsüberträge ergeben.
Deckungsrückstellung
Die Deckungsrückstellung wird für jede einzelne Versicherung nach der prospektiven Methode unter Berücksichtigung implizit angesetzter Kosten berechnet. Für beitragsfreie Versicherungsjahre wird eine Verwaltungskostenrückstellung gebildet.
Für den Altbestand werden folgende Rechnungsgrundlagen verwendet: ein Rechnungszins von 3,5 Prozent, ein Zillmersatz von maximal 15 Promille der Versicherungssumme sowie Sterbewahrscheinlichkeiten nach der Sterbetafel 1986 T für Kapitalversicherungen und nach der Sterbetafel 1987 R für Rentenversicherungen.
Bonusdeckungsrückstellungen werden im Altbestand nach den aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins der Hauptversicherung gebildet.
Für die Rentenversicherungen des Altbestandes wird nach dem in VerBAV 11/1995, S. 308 beschriebenen Verfahren eine Zusatzrückstellung gebildet, um die Deckungsrückstellung an den veränderten Sterblichkeitstrend der Sterbetafel 1994 R anzupassen.
Für den Neubestand werden folgende Rechnungsgrundlagen verwendet: Rechnungszinsen von 4 Prozent, 3,25 Prozent, 2,75 Prozent bzw. 2,25 Prozent, ein Zillmersatz von maximal 25 Promille bzw. 35 Promille der Beitragssumme, Sterbewahrscheinlichkeiten nach der DAV-Sterbetafel 1994 T für Kapitalversicherungen sowie nach der DAV-Sterbetafel 1994 R bzw. 2004 R für Rentenversicherungen.
Bonusdeckungsrückstellungen werden im Neubestand nach den zum Zeitpunkt der Zuteilung gültigen Rechnungsgrundlagen gebildet.
Für alle Rentenversicherungen wird gemäß der Verlautbarung der BaFin zum Rundschreiben R 9/2004 eine Zusatzrückstellung gebildet, um die Deckungsrückstellung an den veränderten Sterblichkeitstrend anzupassen.
Die Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft werden nach den Angaben der Vorversicherer eingestellt.
Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft werden anhand der Rückversicherungsverträge ermittelt.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Die Rückstellungen für bis zum Bestandsfeststellungsstichtag eingetretene und bekannt gewordene, aber noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe werden einzelvertraglich ermittelt. Die Leistung wird in der voraussichtlich zu erbringenden Höhe angesetzt.
Für Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind, aber zum Bestandsfeststellungszeitpunkt noch nicht bekannt waren, wird zusätzlich eine Spätschadenrückstellung in Höhe der zu erwartenden riskierten Summe gebildet.
Zu ihrer Ermittlung werden auf betrieblichen Erfahrungen aufgebaute statistische Verfahren verwendet.
Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen wird entsprechend dem Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 22. Februar 1973 pauschal berechnet.
Aufgrund des BGH-Urteils vom 12. Oktober 2005 wurde für die stornierten Verträge der betroffenen Tarife der Rückkaufswert neu berechnet. Aus der Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert wurde eine Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe gebildet. Bei Verträgen, die vor dem 12. Oktober 2005 storniert wurden, wurde diese Rückstellung aufgrund von Erkenntnissen aus den bisherigen Kundenanfragen bewertet.
Rückstellung für Beitragsrückerstattung
In der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sind bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinnanteile, der im Folgejahr voraussichtlich fällige Todesfallbonus, im Folgejahr fällige Schlussgewinnanteile, Sonderzahlungen der Fonds für in späteren Jahren fällig werdende Schlussgewinnanteile, der Gewinnrentenfonds sowie dem Grunde und der Höhe nach zur Auszahlung feststehende Anteile an den Bewertungsreserven gebunden. Innerhalb des Schlussgewinnanteilfonds wurde ein Fonds für Schlussgewinnanteile gebildet, die im Leistungsfall fällig werden. Die für die Folgejahre gebundenen Gewinnanteile werden gemäß der Deklaration einzelvertraglich berechnet. Der Schlussgewinnanteilfonds wird für den Altbestand mit einem Diskontsatz von 5 Prozent berechnet (genehmigt am 10. November 2006), für den Neubestand mit 4,8 Prozent; darin sind jeweils pauschale Zuschläge für nicht explizit angesetzte Ausscheidewahrscheinlichkeiten enthalten. Dieser Diskontsatz entspricht den Bestimmungen des § 28 RechVersV.
Für den Altbestand sind Berechnungsmethode und Diskontsatz im genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung festgelegt. Für den Neubestand erfolgt die Berechnung einzelvertraglich nach der prospektiven Methode unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 RechVersV.
Über unsere Gewinnbeteiligung wird in der Anlage zum Anhang berichtet.
Andere Rückstellungen
Die Pensionsrückstellungen werden gemäß § 6 a EStG auf der Basis der biometrischen Grundlagen von Dr. Heubeck berechnet. Aufgrund von Erhebungen in den Rentnerbeständen der Konzerngesellschaften der Münchener-Rück-Gruppe wurden die Sterblichkeiten in den bisher verwendeten Richttafeln 2005 G modifiziert.
Die Steuerrückstellungen und die sonstigen Rückstellungen werden in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme gebildet.
Übrige Aktiva und Passiva
Die nicht einzeln erwähnten Forderungen und Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert, erforderlichenfalls gemindert um Wertberichtigungen, bewertet. Verbindlichkeiten, die vorherstehend nicht gesondert dargestellt worden sind, werden in der Regel mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt.
Fremdwährungsumrechnung
Sofern Beträge in fremder Währung vorliegen, werden diese zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet. Die Fremdwährungsaktiva und -passiva werden gegebenenfalls mit dem niedrigeren (höheren) Kurs am Bilanzstichtag bewertet.
Bilanzierungsstetigkeit
Die auf den vorgenannten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden grundsätzlich unverändert beibehalten. Inhaberschuldverschreibungen, die gemäß §341b HGB dem Anlagevermögen zugewidmet wurden und die im Vorjahr nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet wurden, werden im Geschäftsjahr nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet.

